Gesetzeslage

Früher waren Fluggeräte bis zu einem Gewicht von 5 Kg von einer Versicherungspflicht ausgenommen. Daher hatten viele Haftpflichtversicherungen diese freiwillige Leistung einfach mit im Angebot, die eigentlich versicherungsfreien Drachen doch mit zu versichern. In der Luftverkehrszulasungsordnung ist ab § 101 etwas über die Versicherungspflicht zu lesen. § 103 Abs. 3 S. 3 LuftVZO wurde bereits zum 27. Juli 2005 aufgehoben (Streichung der Sätze 2 und 3 mit 5Kg-Beschränkung). Die neue Fassung des § 103 Abs. 3 LuftVZO enthält nun diese Ausnahmen bis 5 Kg Eigengewicht nicht mehr. Demzufolge sind nun alle Fluggeräte versicherungspflichtig, eben auch solche mit einem Eigengewicht unter 5 Kg. In § 58 Abs. 1 Nr. 15 LuftVG steht zudem zu lesen, dass ein fehlender Versicherungsschutz eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Ich bin kein Versicherungsfachmann – daher gibt es auf der Info-Abrufseite Links zu den Gesetzesblättern.

Es geht hierbei immer um Fluggeräte, die nicht durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden. Es werden Fesseldrachen nicht gesondert genannt. Jedoch ist fraglich, ob man sich im Schadensfall mit einer Unwissenheit herausreden kann.

Bitte achtet in diesem Zusammenhang auf Formulierungen in Euren privaten Haftpflichtversicherungen, wie z.B. “die eine Versicherung von Drachen ausschließen, sobald sich die gesetzliche Grundlage ändert”. Das ist nämlich nun passiert.

Damit will ich niemandem Bange machen, aber sicher ist sicher, und auf manchem Drachenfest werden heute zur aktiven Teilnahme Versicherungsbestätigungen verlangt, wenn man als aktiver Pilot dort teilnehmen möchte. Es wird seinen Grund haben.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner